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Unser Fazit für Sie im Überblick

Glückwunsch! Sie haben sich mit dem nicht einfachen Thema Rente auseinandergesetzt und einen ersten Einblick gewonnen, welche Optionen sich für Sie anbieten.Wenn Sie nach unserem gemeinsamen Gang durch das Rentenlabyrinth den Wunsch haben, sich auch ganz konkret Hilfe bei uns zu holen, dann sind wir gerne für Sie da! Allein in NRW haben wir 19 Beratungsstellen, bestimmt auch in Ihrer Nähe!

Möchten Sie einmalig eine Mail von uns mit allen wichtigen Infos zum Thema Rente erhalten?

Wir haben viele hilfreiche Tipps, um Sie durchs Rentenlabyrinth zu führen, noch einmal in einer kompakten Infomail für Sie zusammengefasst. Nutzen Sie diesen kostenlosen Service, es lohnt sich! Schicken Sie uns dazu einfach eine Mail mit dem Betreff "Rente" an pressestelle(at)sovd-nrw.de oder hinterlassen Sie uns hier Ihre Mail-Adresse.

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Rechtsberatung und Beistand in sozialen Fragen

Wie bereits erwähnt, sind Rente und Erwerbsminderung nicht unsere einzigen Themen. Das Leben ist vielschichtig - und so ist es auch beim Sozialrecht. Wenn Sie Probleme mit ihrem Nachbarn haben und sich über die hohen Müllgebühren ärgern, können wir leider nicht helfen. Aber bei allen Fragen, die im "SGB", dem Sozialgesetzbuch geregelt sind, sind wir für Sie da. Sie wollen einen höheren Grad der Behinderung erstreiten? Sie haben Anspruch auf höhere Pflegeleistungen? Sie verstehen den Antrag auf das Bildungs- und Teilhabepaket nicht? Dann melden Sie sich beim SoVD! Wir betreiben für unsere Mitglieder 19 Sozialrechtsberatungszentren in NRW, bestimmt auch in Ihrer Nähe! Dort kümmern wir uns gern auch um Ihr Anliegen, klären Ansprüche, kontrollieren Anträge, überprüfen Bescheide, legen Widerspruch ein, wenn Ihr Antrag zu Unrecht ablegehnt wurde und vertreten Sie, wenn nötig und bei Aussicht auf Erfolg, auch vor den Sozialgerichten. Unsere Erfolgsbilanz als "Pannendienst in sozialrechtlichen Fragen" kann sich sehen lassen: Jedes Jahr erstreiten wir für unsere Mitglieder Millionenbeträge und das oftmals schon im Widerspruchsverfahren, ohne langwierige Prozesse vor den Sozialgerichten.  

Unser Podcast - auch zum Thema Rente!Sozialberatung to go

Alle Folgen unseres Podcasts gibt es hier.


Unser Einsatz für umfassende Teilhabe

Ein weiterer Grund, der für eine Mitgliedschaft im SoVD spricht, ist seine sozialpolitische Lobbyarbeit. Die Interessensvertretung der Mitglieder und ihrer Anliegen findet auf bundespolitischer Ebene im SoVD-Bundesverbands statt. Diese wird auf landespolitischer Ebene von Landesverbänden wie dem SoVD NRW aber unterstützt und überall dort selbstständig ergänzt, wo es um Bereiche geht, die maßgeblich in die Zuständigkeit der Landespolitik fallen, etwa die schulische Inklusion, die pflegerische Versorgung, die Krankenhausplanung oder der Wohnungsbau.

Der NRW-Landesverband des SoVD bezieht dazu in Gesetzgebungsverfahren und bei Anhörungen im NRW-Landtag regelmäßig Position, ist in zahlreichen Gremien der politischen Mitbestimmung vertreten und übt auch über seine Öffentlichkeitsarbeit Druck auf die Landespolitik aus - etwa dann, wenn mangelnde Barrierefreiheit im Wohnungsbau oder die gesonderte Beschulung von Kindern und Jugendlichen einfach fortgeführt werden soll, obwohl dies den klaren Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention widerspricht. Seit vielen Jahren setzt sich der SoVD auf Bundes- und auf Landesebene dafür ein, dass diese seit 2009 auch in Deutschland verbindliche geltende UN-BRK und konsequent umgesetzt wird. Wir kämpfen dafür, dass Alle - also auch kranke, behinderte oder pflegebedürftige Menschen - von ihrem Recht auf umfassende Teilhabe in allen Bereichen des Lebens auch Gebrauch machen können und nicht benachteiligt werden, egal ob bei der Suche nach einer Wohnung, einer Arbeit oder einer barrierefreien Arztpraxis, in der Schule, im Bus- und Bahnverkehr oder beim Konzert- und Theaterbesuch.

Eine Rente, die für ein gutes Leben im Alter reicht, ist eines unserer Kernanliegen! Wir wehren uns daher auch dagegen, dass erwerbsgeminderte Menschen bei der Rente unverschuldet schlechter gestellt werden. Außerdem haben wir eine Petition im Bundestag eingereicht, damit auch Renterinnen und Rentner eine Corona-Prämie erhalten und nicht nur Beamtinnen und Beamte.

Die Rente ist sicher (noch verbesserungswürdig). Die gesetzliche Rente muss die Grundlage für ein gutes Leben im Alter bleiben bzw. wieder werden! Daran halten wir fest und richten uns mit konkreten Vorschlägen an die Politik. Im Rahmen einer Kampagne zur STÄRKUNG DER GESETZLICHEN RENTE haben wir umfangreiche Informationen zu diesem Thema zusammengestellt. Alles dazu auf www.diebessererente.de 


Unser ehrenamtliches Vereinsleben vor Ort

Neben der sozialrechtlichen Beratung und der politischen Interessensvertretung bietet der SoVD als dritte Säule auch noch die Möglichkeit, sich ehrenamtlich zu engagieren, Freundschaften zu knüpfen und das Vereinsleben aktiv mitzugestalten. Die zahlreichen Kreisverbände des SoVD NRW bieten gemeinsame Ausflüge, gesellige Treffen und Möglichkeiten zum Austausch.

Die Mitgliedschaft im SoVD kostet übrigens monatlich 7,90 Euro, für Partner und Familien 11,50 Euro.

Sie wollen auch weiterhin zu sozialrechtlichen Themen informiert werden? Melden Sie sich hier gerne unverbindlich und jederzeit kündbar zu unserem SoVD-Newsletter an!

Sie haben Fragen zu unserer Kampagne und dem Rentenlabyrinth? Schreiben Sie uns gerne eine Mail an info(at)sovd-nrw.de 

Eine Infoseite mit Ihren Fragen zum Thema Rente haben wir übrigens HIER für Sie!

Das Labyrinth Rente: Ihre Fragen, unsere Antworten

Ja, den Antrag auf Ihre Altersrente müssen Sie selbst stellen. Beachten Sie aber: Wollen Sie Ihren Rentenantrag erst nach dem Zeitpunkt stellen, an dem Sie Ihre Altersgrenze erreicht haben, bezahlt die Rentenversicherung Ihnen Ihre Rente rückwirkend höchstens bis zu drei Monate.

Unser Tipp: Stellen Sie Ihren Rentenantrag etwa vier Monate vor dem Zeitpunkt, an dem Sie die Altersgrenze erreichen. So bleibt der Rentenversicherung genügend Zeit, um Ihren Antrag zu prüfen und Sie zum Beispiel um fehlende Unterlagen zu bitten.

Um eine Altersrente erhalten zu können, muss der Versicherte ein bestimmtes Alter erreicht haben und eine bestimmte Mindestanzahl von Versicherungsjahren (Wartezeit) aufweisen. Je nach Art der Altersrente kommen noch weitere Voraussetzungen hinzu.

Da in den vergangenen Jahren die Altersgrenze, ab der Versicherte vorzeitig in Rente gehen können, schrittweise angehoben wurde, müssen diejenigen, die ihre Rente früher erhalten wollen, in der Regel Abschläge in Kauf nehmen. Die Abschläge gelten dauerhaft für die gesamte Zeit des Rentenbezugs und wirken sich auch auf die Hinterbliebenenrenten aus.

Zu den Renten wegen Alters zählen:

  • die Regelaltersrente
  • alle vorgezogenen Renten:
    • Altersrente für langjährig Versicherte
    • Altersrente für besonders langjährig Versicherte
    • Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Eine Regelaltersrente erhält, wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und mindestens fünf Rentenversicherungsjahre nachweist.

Seit 2012 wird die Altersgrenze in kleinen Schritten von 65 auf 67 Jahre angehoben.

Wer 1947 und später geboren wurde, für den steigt das reguläre Renteneintrittsalter von Jahrgang zu Jahrgang um einen Monat. Bei den 1958 Geborenen gilt dann ein Renteneintrittsalter von 66 Jahren. Für die nach 1958 Geborenen steigt die Altersgrenze um jeweils zwei Monate pro Jahrgang, so dass die 1964 und später Geborenen erst ab 67 Jahren die Regelaltersrente erhalten können.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist nicht möglich.

Versicherte, die mindestens 35 Jahre Wartezeit in der Rentenversicherung zurückgelegt haben, können eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Altersgrenze für den Bezug dieser Rente hängt vom Geburtsjahr ab.

Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1949 wird die Altersgrenze stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist mit 63 Jahren möglich. Der Bezug dieser Altersrente mit 63 Jahren ist mit einem Rentenabschlag von bis zu 14,4 Prozent verbunden.

Versicherte, die eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 45 Jahren erfüllen, können eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen. Anders als der Name „Rente ab 63“ nahelegt, können nur diejenigen, die bis 1952 geboren wurden, nach 45 Beitragsjahren mit 63 in den Ruhestand gehen. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1953 steigt die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise an. Für alle, die 1964 und später geboren sind, bleibt es bei der Altersgrenze von 65 Jahren

Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist nicht möglich.

Versicherte, die bei Beginn der Rente schwerbehindert (Grad der Behinderung von mindestens 50) sind und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen, können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten.

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 stufenweise von 63 auf 65 Jahren angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist möglich, allerdings nur in Verbindung mit einem Abschlag von bis zu 10,8 Prozent.

Erwerbsminderungsrenten können bewilligt werden, wenn der Versicherte wegen seines Gesundheitszustandes gar nicht oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Neben den medizinischen müssen weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Zunächst muss man mindestens fünf Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein, bevor die Erwerbsminderung eingetreten ist. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein.

Der Rentenanspruch richtet sich danach, wie viele Stunden der Versicherte täglich noch arbeiten kann.

Versicherte können entweder die volle Erwerbsminderungsrente (Der Betroffene kann nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten.) oder die teilweise Erwerbsminderungsrente (Der Betroffene kann nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten.) erhalten.

Die Erwerbsminderungsrenten werden in der Regel befristet gewährt.

Beachten Sie, dass nach dem Erhalt von Bescheiden Widerspruchs- oder Klagefristen laufen. Diese betragen nur einen Monat. Die Fristen beginnen mit Bekanntgabe des Bescheides. Ein Bescheid gilt in der Regel ab dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Unser Tipp: Bewahren Sie eingehende Schreiben der Behörde sowie den zugehörigen Briefumschlag gut auf. Beides dient als Nachweis dafür, wann Sie das Schreiben erhalten haben.

Sie möchten wissen, wann genau Ihre Frist endet? Dann nutzen Sie unseren Rechner.

Beachten Sie, dass innerhalb eines Monats ein Widerspruch erhoben werden muss.

Der Widerspruch muss schriftlich beim zuständigen Leistungsträger erfolgen. Dabei ist das das Datum, an dem Ihr Widerspruch bei der Behörde eintrifft, maßgeblich. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich, aber sinnvoll.

Natürlich können Sie mit dem Musterwiderspruch den Widerspruch auch eigenständig einlegen. Das Sozialrecht ist aber ein sehr umfangreiches und komplexes Rechtsgebiet. Es ist deshalb immer sinnvoll, sich auch von einem Spezialisten helfen zu lassen. Unsere Beraterinnen und Berater sind für solche Fälle ausgebildet und kennen sich bestens aus. Oft erkennen wir Probleme, an die Sie als Betroffener vorher gar nicht gedacht haben. Durch eine umfassende Beratung können spätere Probleme und Schäden vermieden werden.

Wenn wir Ihr Anliegen übernehmen, können Sie sicher sein, dass Ihr Widerspruch garantiert form- und fristgerecht ankommt. Zudem fordern wir grundsätzlich eine Akteneinsicht an, prüfen die entsprechenden Gutachten und begründen dann Ihren Widerspruch umfassend und fachkompetent.

Wir halten Ihnen den Rücken frei und erledigen direkt anfallenden Schriftverkehr und Telefonate mit den Behörden effizient und rechtssicher.

Gleiches gilt natürlich auch für Klageverfahren vor den Sozialgerichten und Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht NRW.

Sprechen Sie uns für eine individuelle Beratung gerne an!